Speichermedien im Fokus der Verwertungsgesellschaft ZPÜ
Von Giffits - creative present OHG
Urheberrecht greift auch bei USB-Sticks, Speicherkarten und Festplatten
Seit der Reform des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 2008 besteht Unsicherheit bei Herstellern, Importeuren und Händlern von Abspielgeräten und Speichermedien. Die als Korb 2 bekannte Reform regelt die Vergütung von Rechten an bewegten Werken. Betroffen sind alle Geräte, die MP3- oder andere Audio- bzw. Videofiles abspielen, auch Handys und USB-Sticks.
Sätze von einem Euro pro GByte Speicherkapazität geistern durch die Medien. Die Gelder zieht die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ein, deren Gesellschafter die GEMA ist. Diese Vergütung wolle die ZPÜ rückwirkend zum 1. Januar 2008 erheben. Noch aber streiten sich die Verbände der
Hersteller und Importeure mit der ZPÜ über die Höhe der Urheberrechtsabgaben
bei möglicher privater Vervielfältigung. Scheitern die Verhandlungspartner auch im Schlichtungsverfahren, ist eine gerichtliche Entscheidung fällig. Spätestens am 1. Januar 2010 tritt diese in Kraft.
Wie bei der Mehrwertsteuer ist bei den Urheberrechtsabgaben die gesamte
Handelskette haftbar. Händler haften gesamtschuldnerisch. Ist der Vorlieferant für den deutschen Staat nicht greifbar, kann bei dessen Abnehmer kassiert werden. Der Endkunde ist jedoch freigestellt.
Betroffen sind nicht nur MP3- und MP4-Player sowie USB-Sticks. Auch
Speicherkarten aller Art gehören zu den vergütungspflichtigen Produkten. Da nur
in Deutschland in den Verkehr gebrachte Produkte vergütungspflichtig sind,
besteht ein nicht unerheblicher Wettbewerbsnachteil für Deutschland.
Unter der Adresse http://www.gema.de/fileadmin/inhaltsdateien/musiknutzer/leermedien_geraete/ZPUE_Neues_Recht_2008.pdf hat die ZPÜ ihr
Rundschreiben vom 28. Januar 2008 zur Reform des Urheberrechtsgesetzes mit
Wirkung ab 01.01.08 veröffentlicht. Darin enthalten ist eine Liste mit allen
abgabenpflichtigen Speichermedien. Neu aufgenommen sind USB-Sticks, Speicherkarten sowie externe Festplatten und Festplatten zum Einbau (s.
http://www.gema.de/musiknutzer/leermedien-geraete/speichermedien-neu08/).
Diese Liste ist jederzeit erweiterbar. Einen Anspruchsverzicht bei nicht
aufgeführten Produkten gäbe es aber nicht, beteuert die ZPÜ.
Nach § 54 UrhG haben Hersteller, Importeure und Händler eigenverantwortlich zu prüfen, ob sie vergütungspflichtige Geräte in Deutschland auf den Markt bringen. Bestehen Zweifel, gibt die ZPÜ Auskunft unter der E-Mail-Adresse zpue@gema.de
Wo schon 2007 Urheberrechtsabgaben fällig waren, gelten die bisherigen
Gebühren weiter bis zur Einigung auf neue Sätze. Solange sollten Hersteller,
Importeure und Händler Rücklagen bilden. Aufgrund der unsicheren
bevorstehenden Zahlungen belaufen sich die Rückstellungen in unbestimmter
Höhe.
Derweil sind bis zum 10. Tag des Folgemonats unaufgefordert alle auf den
deutschen Markt gebrachten Abspiel- und Speichergeräte zu melden. Auf der Website www.gema.de/zpue stehen Formulare zum Download bereit. Kommt ein
Auskunftspflichtiger dem nicht oder nur unvollständig nach, kann die ZPÜ den
doppelten Vergütungssatz verlangen. Wer sich also horrende Nachzahlungen
ersparen möchte, sollte regelmäßig melden und ZPÜ-Abgaben an die Kunden
weiterreichen.
Marcus Schulz und Thorsten Schmidt führen gemeinsam die Werbeartikel-Agentur Giffits in Hamburg/Winterhude. Seit ihrer Gründung im Jahr 1998 hat sich die Firma einen Namen als ein führender Importeur von USB-Sticks und MP3-Playern auf dem europäischen Werbeartikel-Markt gemacht. So setzen heute 20.000 Unternehmen beim Einsatz unternehmensspezifischer Werbeartikel auf das Know-how der Spezialisten.
Giffits creative present OHG
Semperstraße 24-26
22303 Hamburg
Tel.: 040/2788201-0
Fax: 040/2788201-79
info@giffits.de
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22.07.08
22. Jul 08
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Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Susanne Böttger, verantwortlich.
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